Textatelier
BLOG vom: 06.07.2012

Austritt ohne Eintritt: Unversehrtheit und Religionsfreiheit

Autor: Richard Gerd Bernardy, Dozent Deutsch als Fremdsprache, Viersen/Niederrhein D
 
Die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 07.05.2012, wonach die Beschneidung eines vierjährigen Knaben auf Veranlassung seiner muslimischen Eltern durch einen Arzt als rechtswidrige Körperverletzung gewertet wurde, hat ein starkes Echo ausgelöst. Das Landgericht Köln hat in seinem Entscheid das grundgesetzlich geschützte Recht des Kinds auf körperliche Unversehrtheit und auf religiöse Selbstbestimmung überwiegen lassen. Diese Rechte wurden also höher bewertet als die Religionsfreiheit der Eltern und deren Sorge- und Erziehungsrecht.
 
Über die Taufe als religiöse Handlung hat der Staat die Entscheidung den Eltern zu überlassen. Fragwürdig sind jedoch die Rechtsfolgen der Taufe: eine unbefristete Kirchenmitgliedschaft samt Kirchensteuerpflicht. Dies ist ein Eingriff in ein anderes Grundrecht des Kinds: ins Recht auf Eigentum (Artikel 14 GG). Anderseits wird argumentiert, jede Person könne ja beim Eintritt in die Religionsmündigkeit oder später austreten.
 
Die Religionsmündigkeit beinhaltet sowohl das Recht, aus der bisherigen Religionsgemeinschaft auszutreten als auch das Recht, sich einer anderen oder keiner Religion anzuschliessen. Mit dem Eintritt der Religionsmündigkeit kann das Kind eigenverantwortlich entscheiden, ob es am Religionsunterricht teilnehmen möchte oder nicht.
 
Interessant ist ein Vergleich für den Eintritt in die Religionsmündigkeit in verschiedenen Staaten (lt. Wikipedia):
 
In Deutschland ist die Religionsmündigkeit im Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 geregelt. Bereits ab Vollendung des 10. Lebensjahrs ist das Kind zu hören, wenn es in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden soll. Ab Vollendung des 12. Lebensjahrs darf ein Kind nicht mehr gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Ab Vollendung des 14. Lebensjahrs wird in Deutschland eine uneingeschränkte Religionsmündigkeit erworben.
 
In der Schweiz entscheidet ein Kind mit dem zurückgelegten 16. Altersjahr selbständig über seine religiöse Bekenntnis.
 
In Österreich kann ein Kind nach der Vollendung des 14. Lebensjahrs selbst entscheiden, an welches religiöse Bekenntnis es sich halten will. Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs kann ein Kind nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
 
Im Recht der Vereinigten Staaten hat der Begriff der Religionsmündigkeit (age of religious consent) keine faktische Entsprechung. Das Recht der Eltern, über die religiöse Erziehung (religious upbringing) ihrer Kinder zu entscheiden, wird dort von den Gesetzen und der Rechtsprechung sehr umfassend geschützt und endet erst mit der Volljährigkeit der Kinder.
 
Kann man denn so einfach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft Ade sagen? Die gesetzlichen Regelungen sind das eine, die Umsetzung der Religionsmündigkeit das andere. Die Religionsgemeinschaften kennen in der Regel keinen Austritt!
 
Die katholische Kirche kennt deshalb keinen Austritt aus der Glaubensgemeinschaft Kirche, weil eine Taufe nicht rückgängig gemacht werden kann und die katholische Kirche sich als die Gemeinschaft der Getauften versteht. Nach ständiger Praxis bewirkt die Austrittserklärung die Exkommunikation, also nicht etwa den Ausschluss aus der Kirche, sondern den Verlust bestimmter Mitgliedschaftsrechte als „Beugestrafe“.
 
Auch der Islam kennt keinen Austritt. Hat man sich einmal zu dieser „Wahrheit“ bekannt, kann man sie nicht mehr leugnen. Einige Rechtsschulen des Islam betrachten den Abfall von der Wahrheit als bedrohlich und stellen den Austritt aus dem Islam unter Todesstrafe. Andere verhalten sich toleranter und sind der Auffassung, dass ein erzwungenes Bekenntnis zum Islam heuchlerisch („Munafiq“) sei und es für beide Seiten von Vorteil wäre, die Verbindung zu lösen.
 
Der ehemalige Jude und Schriftsteller Hendryk Broder erklärt auf seiner Website: „Ich trete aus! Hiermit gebe ich meinen Austritt aus dem Judentum bekannt. Ich weiss, die Sache ist nicht einfach. Man kann nicht aus einem Verein austreten, in den man nicht eingetreten ist, sondern ungefragt hineingeboren wurde. Aber genau darin liegt der Grund meines Austritts. Denn man kann auch nicht einem Verein beitreten, dem man nur durch Geburt angehört.“
 
Broder spricht damit genau das Problem an: Man wird ungefragt hineingeboren! Das Urteil ist „lebenslänglich“. Ein Säugling hat nicht das Recht, religionslos zu sein, wenn ihm seine Eltern dieses Recht nicht zugestehen. Das wird ihm nicht zugestanden, sondern je nach Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft entweder überhaupt nicht oder staatlich erst in einem späteren Alter zugesprochen. Das ist raffiniert und von den Religionsgemeinschaften gewollt; denn sie gehen davon aus, dass es für jeden schwer ist, sich von Teilen seiner Erziehung bzw. aus dem damit verbundenen sozialen Umfeld und Zwang zu lösen. Folglich ist eine Abkehr aus religiösen Bindungen auch so schwer. Ich nenne das eine Einschränkung der Freiheit.
 
Respekt als Akzeptanz der individuellen Weltsicht von Anderen ist für mich selbstverständlich; deshalb muss ich deren Inhalte nicht tolerieren! Genau aus diesem Grund sollte der Staat religionsneutral sein. Schon der Kirchensteuerzwang in Deutschland ist das nicht, ebenso wenig wie das Zulassen von Kirchenrecht bei einer Anstellung in kirchlich geführten Institutionen. Also ist auch eine Taufe im Säuglings- oder Kleinkindalter ein Verstoss gegen die körperliche Unversehrtheit und gegen die religiöse Selbstbestimmung.
 
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