BLOG vom: 09.09.2012
Volksverdummung: ESM – Europas Schuldenmechanismus
Autor: Martin Eitel, Wissenschaftspublizist, Berlin
1. Anstehende gerichtliche Entscheidungen zum ESM-Vertrag
Seriöse Anleger und Spekulanten warten gespannt auf die für den 12.09.2012 angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den am 29.06.2012 vom deutschen Bundestag und Bundesrat beschlossenen Zustimmungsgesetzen zum europäischen Fiskalpakt und zum Euro-Rettungsschirm ESM. Dabei geht es um die deutsche Beteiligung an dem Projekt ESM. Da die BRD nach dem ausgehandelten Vertrag an dem Kapital des ESM eine Quote von rund 27 % übernehmen soll, hat der designierte ESM-Boss Klaus Regling schon angedeutet, dass ein ESM ohne deutsche Beteiligung sinnlos sei.
Ausser der Entscheidung des deutschen Verfassungsgerichts (Mitte September 2012) wird vermutlich in absehbarer Zeit durch die von Heinz Christian Strache als Bundesparteiobmann angeführte FPÖ eine Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs zum ESM herbeigeführt werden.
Zudem hat auf die Klage eines irischen Parlamentsabgeordneten gegen den ESM der Irische Supreme Court eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vereinbarkeit des ESM mit den EU-Verträgen beantragt.
Auch wenn das deutsche Verfassungsgericht den ESM-Vertrag – mit mehr oder weniger weit reichenden Auflagen – durchgehen lassen wird (dazu unten bei Ziff. 6), besteht immer noch eine Chance, dass dieses für den Steuerzahler schädliche Projekt verantwortungsloser Politiker verhindert werden kann.
2. Was ist der ESM?
Der Europäische Stabilitätsmechanismus (kurz: ESM, englisch: European Stability Mechanism) wird als internationale Finanzinstitution mit Sitz in Luxemburg eingerichtet, falls der ESM-Vertrag von so vielen Euro-Mitgliedstaaten ratifiziert wird, dass von diesen zusammen mindestens 90 % des anfänglich geplanten Stammkapitals von 700 Milliarden Euro verbindlich zugesagt werden. Zweck des ESM ist offiziell die Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Staaten in der Eurozone. Der ESM ist Teil des „Euro-Rettungsschirms“ und wird die Europäische Finanzstabilisierungfazilität (EFSF) ablösen. Der ESM ist nach der Darstellung der politischen Propaganda in den EURO-Staaten ein Instrument zur Rettung des Euro, einer von der politischen Klasse entgegen der Warnungen zahlreicher unabhängiger Experten eingeführten Kunstwährung. Schon in den 1990er-Jahren hatten zahlreiche parteipolitisch unabhängige Wirtschaftsexperten darauf hingewiesen, dass das Projekt einer gemeinsamen Währung erst nach einer Angleichung der recht unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in den europäischen Staaten in Angriff genommen werden könne, weil nach Einführung einer gemeinsamen Währung die Abwertung als jahrzehntelang genutzte Massnahme zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit einem einzelnen Staat nicht mehr zur Verfügung stünde.
3. Politische Propaganda zum ESM-Vertrag
In den Medien waren in den letzten Wochen und Monaten recht unterschiedliche Aussagen von wichtigen und unwichtigen Politikern zu hören. Im wesentlichen waren Gegenstand von Äusserungen der politischen Klasse im Zusammenhang mit dem ESM die Fragen, ob der ESM eine Banklizenz bekommen soll oder nicht, ob sogenannte Euro-Bonds zugelassen werden sollen und wie es mit der Haftungsgrenze der beteiligten Staaten aussieht.
So wird von der früheren FDJ-Sekretärin für Agitation und Propaganda, Angela Kasner, die jetzt unter dem Namen Angela Merkel als deutsche Bundeskanzlerin agiert, die Äusserung verbreitet, der ESM solle keine Banklizenz erhalten. Der schleswig-holsteinische FDP-Politiker Wolfgang Kubicki fordert zur Lösung der Euro-Krise eine Banklizenz für den Rettungsfonds ESM. Bayerns Wirtschaftsminister Martin Zeil (FDP) spricht sich gegen eine Banklizenz für den Rettungsfonds ESM aus.
Im Zusammenhang mit der der Frage der Banklizenz des ESM und der Haftungsbegrenzung Deutschlands beim ESM behauptete der Staatssekretär des Bundesfinanzministers Wolfgang Schäuble, Diplom-Volkswirt Steffen Kampeter, der Euro-Rettungsschirm ESM sei keine Bank, könne sich bei der EZB auch kein Geld leihen, und die Haftungsrisiken für Deutschland seien begrenzt.
Merkel ist erst gegen Eurobonds, dann gegen Denkverbote, der SPD-Vorsitzende Sigmar Gabriel ist für Eurobonds.
Auch das Geschwätz um Eurobonds ist nichts anderes als Volksverdummung. Die Schlussfolgerung für den Bürger lautet, dass diese unterschiedlichen und teilweise diametral entgegenstehenden Aussagen der Politiker nur so erklärbar sind, dass die Politiker zu einem erheblichen Teil nicht gelesen oder nicht verstanden haben, über was sie abgestimmt haben, oder dass die Politiker Nebelkerzen werfen, um das Wahlvolk über den Vertragsinhalt zu täuschen. Denn die wesentlichen Antworten zu den Fragen der Banklizenz für den ESM, der Euro-Bonds und der Haftungsbegrenzung der ESM-Staaten ergeben sich, wie nachstehend unter Ziffer 4 ausgeführt wird, aus dem ESM-Vertrag, so dass die verbreiteten unterschiedlichen politischen Parolen zu diesen Fragen offenbar von dem für die Mitgliedsstaaten brisanten Vertragsinhalt ablenken sollen.
4. Welchen Inhalt hat der ESM-Vertrag?
Hier sollen nur die wesentlichen Punkte vorgestellt werden. In Bezug auf die Einzelheiten wird auf den veröffentlichten Vertragstext verwiesen.
Der ESM ist eine auf Dauer angelegte Institution. Es gibt kein Austrittsrecht für ESM-Mitgliedstaaten. Im ESM-Gouverneursrat entscheiden die Finanzminister der ESM-Staaten. Das bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als dass die durch ihre verantwortungslose Politik für die Staatsschuldenkrise verantwortlichen Politfunktionäre nun als kompetent angesehen werden, das verursachte Problem auch wieder zu lösen. Diese im ESM-Vertrag zum Ausdruck kommende Vorstellung ist reichlich naiv und dumm. Denn die Finanzminister waren überwiegend diejenigen, die Schulden durch noch mehr Schulden bekämpfen wollten.
Das Königsrecht der Parlamente in Haushaltsfragen wird durch den ESM-Vertrag an die Regierungen abgetreten. Das ESM-Haftungskapital beträgt zunächst 700 Milliarden Euro, kann aber unbegrenzt erhöht werden. Das ginge zwar nur mit der deutschen Stimme. Doch es ist unwahrscheinlich, dass der deutsche Finanzminister sein Veto einlegen wird, wenn wieder einmal der finanzpolitische Notstand beschworen wird.
Die ESM-Mitgliedstaaten sollen zunächst „nur“ 80 Milliarden Euro in den ESM bar einzahlen. Die deutschen Barzahlungen betragen also knapp 22 Milliarden Euro, die der Bundesfinanzminister über neue Kredite besorgen will. Doch bei Bedarf kann das ESM-Management das restliche Haftungskapital (bis zu 620 Milliarden Euro) bereits mit einfacher Mehrheit nachfordern. Dazu würde den „ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung“ gesetzt.
Die Schadensbeteiligungspflichten privater Gläubiger sind viel zu vage. In der ESM-Präambel ist lediglich von einer Beteiligung in „Ausnahmefällen“ die Rede.
Die Regierungen gründen die erste europäische, supranationale ESM-Bank. Diese Bank braucht keine Banklizenz (Art. 1, Art. 32, Abs. 9) und hat Blankovollmacht für unbeschränkte Geschäfte jeder Art (Art. 3).
Das Aktien-Haftungs-Kapital der ESM-Bank beträgt (zunächst) € 700 Mrd. aufgeteilt in (a) € 80 Milliarden einzuzahlende Aktien und (b) € 620 Milliarden abrufbare Aktien. (Art. 8 Abs. 1). Das Haftungs-Kapital kann ggf. durch Ausgabe neuer Aktien (auch höheren Nennwerts!) bis in Billionenhöhe (c) beliebig erhöht werden (Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1).
Im Ernstfall muss ESM-Haftungskapital binnen 7 Tagen eingezahlt werden oder wird auf die übrigen Aktionäre umgelegt (Art. 9, Art. 10, Art. 25 Abs. 1 c, 2).
Die Deutschen haften (Ziffer 6), für (Minimum) 27 % ‒ 100 % (Maximum) aus € 700 Mrd.
Wird das Aktien-Haftungs-Kapital erhöht (Art. 8, Art 10), kann sich daraus erhöhte Haftung über € 700 Mrd. hinaus ergeben (Art. 9, Art. 10, Art. 25 Abs. 1 c, 2).
Die ESM-Bank kann:
(A) Überziehungskreditlinien einräumen, Art 14 ;
(B) Banken finanzieren, Art. 15;
(C) Kredite geben, Art. 16;
(D) direkt Staatsanleihen ankaufen, Art. 17;
(E) indirekt Staatsanleihen ankaufen, Art. 18;
(F) diese Liste ändern, also auch erweitern, Art. 19;
(G) Zinspolitik betreiben, Art. 20;
(H) Eurobonds herausgeben, Art. 21.
Das heisst, der ESM kann und darf ohne Erteilung der politisch diskutierten Banklizenz Finanzgeschäfte jeder Art und Höhe betreiben.
Die ESM-Bank kann unbegrenzt Kredit/Geld aufnehmen, um die Schulden schwacher Länder/Banken zu finanzieren. Diese neuen ESM-Schulden werden durch das Aktienkapital der ESM-Bank (mindestens € 700 Mrd.) gedeckt, für dessen Einzahlung am Ende die Bürger mit ihrem ganzen Vermögen haften. Wegen des Dominoeffekts beträgt die Haftung im Extremfall € 700 Mrd. (ggf. erhöht gem. Art.10!) für alle in Europa verteilten Gelder/ Kredite. Die Regierung führt so heimlich Eurobonds ein, ohne dies auszusprechen, Art. 21.
Die ESM-Kredite (Art. 14, 15, 16) haben im Konkurs eines Eurolands Nachrang gegenüber IWF-Krediten. Daraus folgt ein massiv erhöhtes Haftungs-Risiko (Präambel, Abs. 13, 14).
Die zahlenden und haftenden Bürger haben keine Möglichkeit, die Geschäfte der ESM-Bank durch Bestellung unabhängiger externer Prüfer auf ordnungsgemässe, sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Solche Prüfungen sind ausgeschlossen (Art. 26–30).
Die ESM-Bank samt Vermögen ist immun, von Kontrollen und Lizenzen jeder Art befreit, kann nicht vor Gericht belangt werden. Gerichtliche/gesetzgeberische Massnahmen gelten für sie nicht. Die Bank ihrerseits hat Klagerecht gegen jedermann (Art. 32, 32 Abs. 9).
Das Volumen der (konsolidierten) Darlehensvergabe von ESM und EFSF ist unbegrenzt und nur in der Übergangsphase auf 500 Milliarden EUR beschränkt (Art. 39, Art 10).
Das schwerwiegendste Risiko des ESM-Vertrages bleibt ungeklärt: Die sich aus Art. 9 Abs. 2 ESM-Vertrag und Art. 25 Abs. 2 ESM-Vertrag ergebende Ersatzhaftung/Nachschusspflicht übriger ESM-Mitglieder im Falle des Zahlungsausfalls eines oder mehrerer Mitglieder. Es geht um Zusatzrisiken für die deutschen Bürger bis zu maximal € 510 Milliarden ‒ und zwar über die Grundhaftung von € 190 Milliarden hinaus.
In Wahrheit geht es bei dem ESM allerdings entgegen der Parolen der politischen Klasse nicht um die Rettung des EURO, sondern um etwas ganz anderes. Es geht um die Absicherung von Schulden zugunsten der Gläubiger und ggf. die Haftungsverteilung auf die noch kreditwürdigen EURO-Staaten und deren Bürger im Umfang von zirka 12,5 Billionen EUR. Betroffen sind etwa 3,3 Billionen Staatsschulden der schwachen Club-Med-Länder, insbesondere Italien, Spanien, Portugal, und weitere Risiken in diesen Staaten im Umfang von zirka 9,2 Billionen EUR. Dabei handelt es sich um Risiken, die im Bankensektor dieser Club-Med-Länder in den Bilanzen versteckt sind, z. B. in Form von wenig werthaltigen Staatsanleihen, die den dreifachen Betrag der Staatsschulden dieser Länder ausmachen. Auf diese Verwendung der ESM-Gelder für die Rettung insolvenzbedrohter Banken haben Anfang Juli 2012, kurz vor dem Verhandlungstermin beim Verfassungsgericht über das ESM-Zustimmungsgesetz, 170 Wirtschaftswissenschaftler in einem Protestaufruf hingewiesen.
5. Kritik des ESM-Vertrags
Die auch im Internet veröffentlichten Verfassungsbeschwerden und die Organklage von Dr. Peter Gauweiler haben jeweils einen Umfang von 87 Seiten und mehr. Wegen der Einzelheiten muss daher auf den veröffentlichten Text verwiesen werden, so dass hier nur der wesentliche Inhalt wiedergegeben wird.
Im Kern geht es dabei um die Verlagerung von für den deutschen Haushalt relevanten und nach dem Grundgesetz dem deutschen Parlament zustehenden Entscheidungen auf die ESM-Organe Gouverneursrat und Direktorium. Haushaltsrelevante Entscheidungen unterliegen prinzipiell dem Budgetrecht, dem Königsrecht des Parlaments. Ferner werden ein dauerhafter Leistungs- und Haftungsautomatismus und eine mangelnde Rückbindung der Entscheidungen der ESM-Organe an die nationalen Parlamente gerügt. Zusammenfassen kann man das als Rüge eines Verstosses gegen das in Art. 20 des deutschen Grundgesetzes geschützte Demokratieprinzip bewerten.
Unabhängig von dem vom Verfassungsgericht zu prüfenden Verstoss gegen das Demokratieprinzip sind im Gesetzgebungsverfahren von den Kritikern des ESM-Vertrags um den FDP-Politiker Frank Schäffler zahlreiche weitere Gesichtspunkte angesprochen worden:
-- Unzulängliche Information in der Vergangenheit,
-- Informationsgrundlage immer noch nicht gegeben,
-- widerspricht den Vorgaben des Bundestags bezüglich einer Beteiligung privater Gläubiger in allen Phasen der Restrukturierung,
-- ESM dient der Vermeidung von Staatsbankrotten, nicht der Stabilität des Euro,
-- Endstation: gemeinschaftliche Haftung,
-- Rettungsschirme sind Ansteckungsmechanismen
-- ESM verstösst gegen Europäisches Recht (Verstoss gegen Art. 136 Abs. 2 AEUV: Da der ESM anders als die EFSF auch agieren darf, wenn nicht die Eurozone als Ganzes, sondern auch wenn die Finanzstabilität ihrer Mitgliedsländer gefährdet ist, verstösst der ESMV gegen Art 1362 AEUV n.F. Denn auch der neue Art. 136 Abs. 3 AEUV adressiert nur die Stabilität der Eurozone als Ganzes, nicht aber die eigenständige Finanzstabilität der Mitgliedstaaten.
-- ESM darf Marktoperationen aller Art durchführen,
-- ESM ist unreguliert, intransparent und mit unbeschränkter Marktmacht ausgestattet,
-- Keine Deckelung des deutschen Haftungsvolumens,
-- Zugang zur EZB,
-- Streitbeilegungsregeln hebeln Vetorecht aus,
-- Organe des ESM arbeiten ohne klare Haftungsregeln,
-- Beitrittsregelungen des ESM führen zum Verlust des Veto (weil durch Beitritte der Anteil der BRD unter 20 % sinken kann und dadurch das Vetorecht verloren geht).
6. Verfassungsrechtliche Bewertung
Im Zusammenhang mit dem vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen Zustimmungsgesetz vom 29.06.2012 (ESM-Ermächtigungsgesetz) sind beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mehrere Verfahren anhängig.
Der in Deutschland recht bekannte CSU-Politiker Peter Gauweiler, der sowohl gegen ein EU-Zentralkomitee in Brüssel als auch ein Investmentbankmodell ist, das uns eine Art Goldman-Sachs-Zentralkomitee über den Kontinent stülpt, hat in seiner Funktion als Abgeordneter des Bundestags eine Organklage, verbunden mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, anhängig gemacht. Mit diesem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz geht es darum, zu verhindern, dass der Bundespräsident durch seine Unterschrift unter das Gesetz vor einer Entscheidung des Verfassungsgerichts vollendete Tatsachen schafft und den Rechtsschutz aushebelt, bevor eine Entscheidung des Gerichts über die Frage der Verfassungsmässigkeit des Zustimmungsgesetzes getroffen wurde. Zusätzlich hat Gauweiler offenbar als Bürger noch eine Verfassungsbeschwerde anhängig gemacht. Darüber hinaus haben sich einer von der früheren deutschen Justizministerin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin vertretenen Verfassungsbeschwerde mehr als 30 000 vom ESM-Zustimmungsgesetz als Bürger und Steuerzahler Betroffene angeschlossen, und auch die Fraktion der Linken im Bundestag mit dem bekannten Politiker Dr. Gregor Gysi hat eine Klage in Karlsruhe eingereicht.
Die Einschätzung, zu welcher Entscheidung das Bundesverfassungsgericht kommen wird, ist naturgemäss schwierig. Auszugehen ist von der Funktion des Verfassungsgerichts, das kein Ersatzgesetzgeber ist, sondern den Schutz der Verfassung gewährleisten soll. Immerhin ist zu bedenken, dass das Gericht am 10.07.2012 eine intensive und bis zum Abend andauernde neunstündige mündliche Verhandlung abgehalten und die Verfassungsbeschwerden nicht ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückgewiesen hat. Zu berücksichtigen sind auch die vorausgehenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit Bezug zur Kompetenzverlagerung in Richtung EU, insbesondere die Entscheidung zum Lissabon-Vertrag und das Urteil vom 07.09.2011 zum EU-Rettungsschirm und der Griechenlandhilfe. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum EU-Rettungsschirm die Kontrolle des Bundestags auf Dauer garantiert und damit eine europäische Haftungsgemeinschaft verboten. Einzelheiten der Rettungsmassnahmen müssen jedoch politisch verantwortet werden. Die mit dem EU-Rettungsschirm beschlossenen Instrumente zur Stabilisierung des Euro verstossen nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht gegen die Verfassung. Es dürfe allerdings auch keinen Automatismus für Zahlungen geben, der die Rechte der Abgeordneten aushebelt. Die Hilfspakete müssten klar definiert sein und den Parlamentariern die Möglichkeit zur Kontrolle und zum Ausstieg geben. Im Finanzstabilitätsgesetz seien Umfang und Zweck der Unterstützung sowie ein überschaubarer Zeitraum festgelegt. Voraussetzung sei eine einvernehmliche Billigung der EU-Staaten. Damit behalte die Bundesregierung ihre souveräne Entscheidungskraft. Nachbesserungen forderte das Gericht allerdings bei der Einbeziehung des Parlaments in die Rettungsmassnahmen. Es reiche nicht aus, dass der Bundestag die Rahmenbedingungen beschliesse und die Regierung dann bei der konkreten Ausgestaltung nur noch den Haushaltsausschuss informiere. Vielmehr dürften Hilfen künftig nur dann gewährt werden, wenn der Ausschuss vorher zugestimmt hat (Urt. v. 07.09.2011, Az. 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10).
Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen kritischen Inhalte des ESM-Vertrags einerseits und der Entscheidung zum Rettungsschirm andererseits zu erwarten, dass das Verfassungsgericht den ESM-Vertrag zwar nicht insgesamt ausbremsen, aber erneut wesentliche Auflagen zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle und Mitwirkung verlangen wird. Die führenden deutschen Verfassungsrechtler erwarten einhellig, dass das Bundesverfassungsgericht in der für den 12.09.2012 angekündigten Entscheidung im Grundsatz grünes Licht für die deutsche Beteiligung am dauerhaften Euro-Rettungsschirm ESM und am neuen EU-Fiskalpakt geben wird. In einer soeben veröffentlichten Umfrage der Nachrichtenagentur Reuters zeigten sich alle 20 befragten Professoren gewiss, dass das Gericht die Eilanträge gegen beide Verträge abweisen wird. 60 Prozent erwarten allerdings auch, dass die obersten Richter der Bundesregierung „weitreichende“ Auflagen machen werden, von einer noch stärkeren Einbeziehung von Bundestag und -rat in die Euro-Stabilisierung bis hin zu einer völkerrechtlichen Erklärung, dass die deutsche Haftungsobergrenze von 190 Milliarden Euro für die ESM-Hilfskredite nicht überschritten werden darf.
7. Schlussfolgerungen
Bereits bei den Zustimmungsgesetzen zum Lissabon-Vertrag und zum EU-Rettungsschirm hat die Mehrheit der Abgeordneten der CDU/CSU, der SPD und der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen ihre Verantwortung für die vertretenen Bürger nicht ausreichend wahrgenommen. Dies ist durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts klar geworden.
Wenn die gewählten Volksvertreter überwiegend nicht mehr die Interessen ihrer Bürger, sondern vorrangig die Interessen ausländischer Investoren und Spekulanten vertreten, ist es an der Zeit, dass sich das Wahlvolk neue Volksvertreter sucht. Es liegt daher in der Verantwortung des wahlberechtigten Bürgers, bei der nächsten Bundestagswahl (spätestens im Herbst 2013) genauer als bisher hinzuschauen und nur solche Kandidaten zu wählen, die nicht vorrangig die Interessen von internationalen Geldgebern und Spekulanten vertreten, sondern die des deutschen Volkes, wie es ihre in der Verfassung festgelegte Aufgabe ist. Das für das deutsche Volk schädliche Verhalten der Mehrheit der Abgeordneten von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei der Abstimmung über das ESM-Ermächtigungsgesetz sollte Anlass sein, zukünftig Präferenzen für andere Politiker als die der sogenannten Volksparteien zu entwickeln.
In der Schweiz und in Österreich ist man da mit der politischen Vernunft schon erheblich weiter, wie die beeindruckenden Wahlerfolge von SVP sowie FPÖ und BZÖ zeigen. Das für die Interessen der deutschen Bürger und Steuerzahler schädliche Abstimmungsverhalten der Mehrheit der deutschen Abgeordneten im Zusammenhang mit dem ESM-Ermächtigungsgesetz wird vermutlich längerfristig zu ähnlichen Entwicklungen in der Parteienlandschaft wie in der Schweiz und in Österreich führen.
Nicht überraschend ist übrigens der Hinweis von Dr. Gauweiler in seinem FAZ-Beitrag vom 01.08.2012 auf das Schweizer Erfolgsmodell, das auch der Schweizer Bundesrat und Verteidigungsminister Ueli Maurer in seinem Beitrag in der Zeit Online vom 21.06.2012 hervorgehoben hat. Gauweiler zeigt damit aus meiner Sicht im Vergleich zu vielen anderen Politikern, dass er aus der Geschichte gelernt hat. Die Geschichte zeigt nämlich recht eindrucksvoll, dass grosse Staatsgebilde wie das Römische Reich, das Byzantinische Reich, das Osmanische Reich und in jüngster Zeit das Britische Weltreich und die UdSSR sich nach und nach aufgelöst haben und untergegangen sind.
Auch für die USA wird inzwischen die Gefahr eines Bürgerkriegs und anschliessenden Zerfalls und der Niedergang des US-Imperiums von Politik-Experten wie Igor Panarin diskutiert. Zwar sind bei Publikationen wie denen von Panarin seriöse Prognosen und Wunschvorstellungen nicht sauber zu trennen. Aber auch andere Politikexperten wie der alternative Friedensnobelpreisträger Johan Galtung, der schon den Zusammenbruch der Sowjetunion genau vorausgesagt hatte, gehen davon aus, dass das amerikanische Imperium bis spätestens 2020 kollabieren wird. Das wird von realistischen ökonomischen Prognosen aus anderen Quellen gestützt. Die Geschichte zeigt also eigentlich für jeden sichtbar, dass auch andere grosse Reiche untergegangen sind, und sie legt den Schluss nahe, dass dies auch beim US-Imperium – nicht zuletzt wegen der exorbitanten Verschuldung von inzwischen 16 Billionen US-$ – letztlich jedenfalls langfristig nicht anders sein wird.
Europa sollte daraus frühzeitig lernen und rechtzeitig die notwendigen Schlüsse im Hinblick auf seine zukünftige Gestaltung ziehen. Grossmachtpläne und damit zusammenhängende Wahnvorstellungen sind in der politischen Klasse häufig anzutreffende krankhafte Visionen.
Auch eine EU mit einem europäischen Zentralkomitee in Brüssel würde voraussichtlich nicht lange überleben. Gauweiler weist völlig zu Recht darauf hin, dass Brüssel von Bern viel lernen könne, und zwar die Pflege von Vielsprachigkeit, die Achtung vor kantonaler Selbstbestimmung und staatsbürgerlicher Funktion. Auch den in der Schweiz vorhandenen unbedingten Respekt vor dem Volkswillen und die Balance von globaler Einbindung und örtlicher Autarkie hebt Gauweiler mit gutem Grund hervor. Nicht zuletzt kommt es, wie Gauweiler mit Blick auf die Schweiz betont, nicht auf die Grösse eines Territoriums an, sondern was man damit macht. Auch der bekannte Schweizer Journalist Roger Köppel weist im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Schuldenkrise durchgeführten EU-Rettungsmassnahmen der politischen Klasse zutreffend auf erhebliche demokratische Defizite hin.
Es ist recht durchsichtig, wenn der deutsche Finanzminister Schäuble im Zusammenhang mit den ESM-Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht für weitere Integrationsschritte in der EU eine Volksabstimmung in Aussicht stellt. Unabhängig davon, ob er das wirklich ernst meint oder ob das wie so häufig allgemeines unverbindliches politisches Geschwafel ist, an das sich die Politiker nach der nächsten Wahl nicht mehr erinnern, ist hier die Zielrichtung von Schäuble klar. Schäuble will, dass das Bundesverfassungsgericht den ESM-Vertrag ohne wesentliche Einschränkungen passieren lässt und das Gericht das ESM-Ermächtigungsgesetz trotz der in früheren Verfahren markierten roten Linien, die hier offenkundig überschritten sind, nicht ausbremst. Das eigene persönliche Interesse von Schäuble liegt darin, dass er als Finanzminister bei einer vom Bundesverfassungsgericht gebilligten deutschen Beteiligung am ESM damit rechnen kann, eines der gut bezahlten und kaum kontrollierbaren Mitglieder des Gouverneursrats zu werden, was er sich wohl als Krönung seiner politischen Karriere erträumt.
Quellenangaben
Zu 1.:
Zu 2.:
Zu 3.:
http://www.faz.net/aktuell/politik/banklizenz-fuer-den-esm-kubicki-fordert-die-bazooka-11860202.html
Zu 4.:
Zu 5.:
Zu 6.:
Zu 7:
Hinweis auf weitere Blogs mit Erwähnung des ESM-Vertrags
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