Textatelier
BLOG vom: 09.10.2013

Berufsverbot gegen impfkritischen Arzt Loibner aufgehoben

Autor: Martin Eitel, Wissenschaftspublizist, Berlin
 
1. Kurze Sachverhaltsdarstellung
Im Beitrag vom 09.05.2010 wurde an dieser Stelle unter dem Titel Schweinegrippe und „Impfexperten“ – Bilanz und Ausblick im Abschnitt „Schlussfolgerungen“ über den bis dicht an die Grenze zur Rechtsbeugung reichenden Versuch der österreichischen Ärztekammer berichtet, den impfkritischen Arzt Dr. Johann Loibner im Zusammenwirken mit der Landesregierung der Steiermark durch den Entzug der Approbation, die Verhängung eines Berufsverbots und die Streichung aus der Ärzteliste in seiner beruflichen Existenz zu vernichten. Gegen Dr. Loibner wurde durch die österreichische Ärztekammer mit Entscheid vom 22.06.2009 ein lebenslanges Berufsverbot verhängt, nachdem er sich wiederholt öffentlich in Veranstaltungen und in Publikationen kritisch zum Thema Impfen geäussert und dargelegt hatte, der Nutzen könne im Grunde nicht nachgewiesen werden. Das von der Ärztekammer verhängte und vom Landeshauptmann der Steiermark mit Bescheid vom 03.11.2009 bestätigte Berufsverbot wurde am 24.07.2013 durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Republik Österreich aufgehoben.
 
2. Hintergrund der Entscheidung
Hintergrund und Anlass der Verfolgung Loibners durch die Ärztekammer war, dass eine sektenartige Gruppierung von Anhängern des Impfstoffglaubens, die von einer Zeckenphobie verfolgt und von einem Pharma-Unternehmen unterstützt wird, Loibner wegen dessen kritischer Einstellung zu den sogenannten Impfstoffen und wegen seiner impfkritischen Vorträge bei Aufklärungsveranstaltungen für die interessierte Öffentlichkeit bei der österreichischen Bundesregierung angeschwärzt hatte, woraufhin die damals amtierende Gesundheitsministerin die Ärztekammer beauftragte, die Vertrauenswürdigkeit des Dr. Loibner im Sinn des Ärztegesetzes von 1998 zu überprüfen.
 
3. Entscheidung der Ärztekammer vom 22.06.2009
Die österreichische Ärztekammer hat in ihrer Entscheidung vom 22.06.2009, mit der gegen Loibner ein Berufsverbot verhängt und er aus der Ärzteliste gestrichen wurde, als wesentlichen Gesichtspunkt hervorgehoben, Loibners impfkritische Einstellung lasse eine seiner Vertrauenswürdigkeit als Arzt abträgliche Grundeinstellung erkennen, weil aus dieser kritischen Haltung die massive Gefahr einer impfbezogenen Verunsicherung breit gestreuter nicht gebildeter Patientenkreise resultiere mit der absolut untragbaren Konsequenz, dass gesicherte fassbare Chancen zur Eindämmung von Erkrankungen verschiedenster Art vernachlässigt würden. Die Ärztekammer kam in dem angefochtenen Bescheid vom 22.06.2009 zu dem Ergebnis, Loibner sei im Fall fortdauernder ärztlicher Tätigkeit eine Gefahrenquelle für die Volksgesundheit, weshalb er aus der Ärzteliste gestrichen wurde und ein lebenslanges Berufsverbot verhängt wurde.
 
4. Rechtsmittelentscheidung des Landeshauptmanns der Steiermark
Auf das Rechtsmittel von Dr. Loibner hat ORR Mag. Waltraud Nistelberger von der Abteilung Sanitätsrecht und Krankenanstalten als zuständige Bearbeiterin beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 03.11.2009 (AZ: FA8A 97 L16/2009-50) die rechtswidrige Entscheidung der Ärztekammer in genauso rechtswidriger Weise bestätigt. Nachdem ORR Mag. Waltraud Nistelberger insbesondere auf Seite 12 unten/13 oben ihres Bescheids die massgebliche Rechtsprechung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes noch zutreffend referiert hat, nämlich insbesondere die Entscheidung vom 17.12.1998 ‒ Az. 97/11/0317 ‒, wird diese Rechtsprechung dann aber mehr oder weniger offensichtlich im weiteren Fortgang der Entscheidung ignoriert, um die gewünschte und politisch korrekte Entscheidung, nämlich das Berufsverbot gegen und die Streichung des Dr. Loibner aus der Ärzteliste, bestätigen zu können. Zum Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere im Interesse der – schon von der Ärztekammer bemühten und in der Nazizeit gern als Begründung für alle möglichen Perversitäten herangezogenen – Volksgesundheit, wurde der erstinstanzliche Bescheid der Ärztekammer vollinhaltlich bestätigt.
 
5. Frühere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs
Der Verwaltungsgerichtshof hatte in der vom Amt der Steiermärker Landesregierung in Bezug genommenen Entscheidung vom 17.12.1998 ausdrücklich als Kernbotschaft verkündet, Vertrauenswürdigkeit im Sinn des österreichischen Ärztegesetzes bedeute das Sichverlassenkönnen darauf, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufs den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit die Verletzung einer Berufspflicht im Sinn des § 136 Abs. 1 Ziff. 2 ÄrzteG 1998 sei. Berufspflichten eines Arztes bestehen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nur gegenüber Patienten, deren Behandlung er übernommen hat; abgesehen von Notfällen steht ihm frei, ob er eine Behandlung übernimmt oder nicht.
 
6. Schlussfolgerungen aus dieser Rechtsprechung des VwGH
Daraus ergibt sich für jeden einigermassen des Lesens kundigen Bürger und jeden rechtstreuen Bürokraten, nicht aber offenbar für die von Verfolgungseifer angetriebenen zuständigen Gremien der österreichischen Ärztekammer und den Landeshauptmann des Bundeslandes Steiermark, dass die Publikation von Schriften zu medizinischen Fragestellungen und die öffentliche Äusserung zu medizinischen Themen keine medizinische Behandlung und damit auch keine Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinn des Ärztegesetzes 1998 darstellen und demgemäss bei einer solchen Betätigung auch keine Berufspflichten nach dem Ärztegesetz 1998 bestehen, deren Missachtung zur Verhängung eines Berufsverbots gegen einen Arzt führen könnte. Sowohl die Ärztekammer in ihrem offenkundig rechtswidrigen, allein ergebnisorientierten Bescheid vom 22.06.2009 als auch ORR Mag. Nistelberger im genauso rechtswidrigen Bescheid des Amts der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.11.2009 haben in ihrer jeweiligen Entscheidung keine konkrete Verletzung von Berufspflichten zum Nachteil von Patienten durch Loibner dargelegt, einfach deswegen, weil eine solche Verletzung nicht ersichtlich war. Beide Entscheidungen wurden ausschliesslich auf Aussagen Loibners in Publikationen und bei öffentlichen Auftritten gestützt, die der vorherrschenden Glaubenslehre zur angeblichen Schutzwirkung und Unschädlichkeit von sogenannten Schutzimpfungen widersprechen und das lukrative Geschäftsmodell der Impfstoff-Industrie und der von ihr durch die Impfpropaganda indoktrinierten Ärzte gefährden.
 
In ihrem masslosen und offenbar dem vorauseilendem Gehorsam gegenüber der Impfstoff-Industrie geschuldeten Verfolgungseifer zum Nachteil eines impfkritischen Arztes haben Ärztekammer und Landeshauptmann offenbar mindestens grob fahrlässig, möglicherweise aber auch bewusst und vorsätzlich übersehen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung Berufspflichten nur gegenüber Patienten bestehen, deren Behandlung der Arzt übernommen hat und dass Aussagen in Publikationen und bei öffentlichen Veranstaltungen selbstverständlich gerade nicht als Behandlung von Patienten im Sinn des Ärztegesetzes 1998 zu bewerten sind.
 
7. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.07.2013
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner überzeugenden, an die frühere Rechtsprechung anknüpfenden und daher für unvoreingenommene Juristen nicht wirklich überraschenden Entscheidung vom 24.07.2013 (Az: 2010/11/0075), die eine deutliche juristische Rüge für die Ärztekammer und den Landeshauptmann bedeutet, völlig zu recht gerügt, dass in den Entscheidungen nicht einmal behauptet (und demnach natürlich erst recht nicht nachgewiesen) worden sei, dass Loibner gegenüber Patienten Berufspflichten verletzt habe. Die Entscheidung stellt nochmals eindeutig klar, so dass es nun wohl auch beharrlich uneinsichtige Bürokraten im abgelegensten Teil der Republik Österreich begreifen müssten, dass jedenfalls in Österreich nach dem dort geltenden Recht in der Auslegung durch die obersten Gerichte die Äusserung von Meinungen zu medizinischen Themen, die von der herrschenden Glaubenslehre abweicht, durch einen Arzt keine Übernahme einer medizinischen Behandlung eines Patienten darstellt und demgemäss durch solche Meinungsäusserungen auch keine Berufspflichten zum Nachteil von Patienten verletzt werden können, die ein Berufsverbot und die Streichung aus der Ärzteliste rechtfertigen können.
 
Folgerichtig hat der Verwaltungsgerichtshof die offensichtlich rechtswidrigen Entscheidungen der Vorinstanzen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben, wie es im Spruch der Entscheidung heisst. Es ist daher eine der üblichen Volksverdummungen unterlegener Prozessparteien, wenn die Ärztekammer durch ihren Propaganda-Beauftragten zu der Entscheidung die Behauptung verbreiten lässt, der zweitinstanzliche Bescheid des Landeshauptmanns sei aus formalen Gründen aufgehoben worden. Richtig ist, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen deswegen aufgehoben wurden, weil in den aufgehobenen Entscheidungen keine Verletzung einer Berufspflicht dargelegt wurde und daher die mangelnde Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben war, die Voraussetzung für die Verhängung des Berufsverbots ist.
 
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung auch gleich noch klargestellt, was für voraussehbare zukünftige Verfolgungsmassnahmen der Ärztekammer oder der Landesregierungen gegen impfkritische Ärzte von Bedeutung sein könnte, nämlich dass derartige impfkritische Äusserungen in Publikationen und Vorträgen allenfalls dann den Schluss auf eine fehlende Vertrauenswürdigkeit des Arztes im Sinn des Ärztegesetzes 1998 zulassen könnten, wenn der Arzt in diesen Äusserungen unmissverständlich zum Ausdruck bringen würde, dass er die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft gebotenen Impfungen in einer konkreten Behandlungssituation nicht verabreichen oder seinen Patienten von derartigen Impfungen ohne Aufklärung über die seiner Meinung entgegen gesetzte Auffassung abraten würde.
 
8. Folgen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.07.2013
Der rechtswidrig verfolgte Dr. Loibner kann nach dieser für ihn positiven Gerichtsentscheidung nicht nur zukünftig wieder als Arzt arbeiten, sondern auch auf eine entsprechende Entschädigung für das rechtswidrige 4-jährige Berufsverbot hoffen.
 
Für eventuelle zukünftige Verfolgungsmassnahmen gegen impfkritische Ärzte haben Amtsträger in Österreich aufgrund der durch den Verwaltungsgerichtshof eindeutig klargestellten Rechtslage zu berücksichtigen, dass sie bei unberechtigten, der VwGH-Rechtsprechung widersprechenden Verfolgungsmassnahmen ggf. gemäss § 302 des österreichischen Strafgesetzbuches wegen Amtsmissbrauch belangt werden können.
 
Für impfkritische Ärzte in Österreich stellt die Entscheidung des VerwGH vom 24.07.2013 eindeutig klar, dass impfkritische Publikationen und Vorträge selbstverständlich zulässig sind und allenfalls dann berufsrechtlichen Konsequenzen haben können, wenn der Arzt in diesen Äusserungen unmissverständlich zum Ausdruck bringen würde, dass er die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft gebotenen Impfungen in einer konkreten Behandlungssituation nicht verabreichen oder seinen Patienten von derartigen Impfungen ohne Aufklärung über die seiner Meinung entgegen gesetzte Auffassung abraten würde. Die Beachtung dieser Grenzen und die Beschränkung auf eine sachliche Kritik sind daher bei der ärztlichen Impfkritik auf jeden Fall dringend zu empfehlen.
 
Quellen
 
 
 
 
 
 
 
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